DER INTERNATIONALEN KOMMISSION FÜR SALESIANISCHE STUDIEN (ICSS)
der Kongregation der Oblaten des hl. Franz von Saless
(Fassung, August 2005)
Dem Auftrag des 14. Generalkapitels (1976) entsprechend hat der Generalrat im Einvernehmen mit den Provinzialen und Regionaloberen eine ständige Institution zur Förderung Salesianischer Studien geschaffen und ihr folgendes Statut gegeben.
I. Salesianische Studien
Der Ausdruck „Salesianische Studien“ soll sich beziehen auf Studien über den hl. Franz von Sales, die hl. Johanna Franziska von Chantal, Pater Brisson, die Mutter Salesia Chappuis, die Heimsuchungsschwestern, die Oblatinnen und Oblaten des hl. Franz von Sales, das Salesianische Säkularinstitut und die gesamte salesianische Familie. Studien darüber kann man sich in drei konzentrischen Kreisen vorstellen:
· Im innersten Kreis befindet sich die wissenschaftliche Forschung.
· Der nächst größere Kreis enthält populärwissenschaftliche Darstellungen, um die Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschung Leuten zugänglich zu machen, die zwar nicht an wissenschaftlichen Forschungen aber daran interessiert sind, die salesianische Lehre zu kennen und zu leben.
· Der äußerste Kreis enthält Schriften, für Leute bestimmt, die sich in der Verbreitung der salesianischen Lehre und Spiritualität durch die Presse, die Medien, durch Predigt und geistliche Führung aktiv engagieren.
II. Die Internationale Kommission
Zum Zweck der möglichst umfassenden Förderung Salesianischer Studien wird eine Internationale Kommission gebildet, für die folgende Bestimmungen gelten:
1. Die Kommission besteht aus vier Oblaten, die möglichst Experten auf dem Gebiet Salesianischer Studien sein sollen. Einer von ihnen soll das englische Sprachgebiet repräsentieren, einer das französische und italienische, einer das deutsche und holländische und einer das spanische und portugiesische Sprachgebiet.
2. Die Mitglieder der Kommission werden vom Generalrat im Einvernehmen mit den betreffenden Provinzialen und Regionaloberen ernannt. Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre. Um eine Kontinuität zu schaffen und zu wahren, wird nach den ersten drei Jahren eines der Mitglieder für ein weiteres Jahr wiederernannt, eines für zwei Jahre und eines für drei Jahre. Eine Wiederernennung ist möglich.
3. Die Kommission wird in ihrer Arbeit durch Berater unterstützt, die Fachkenntnisse besitzen, die von ICSS auf bestimmten Gebieten benötigt werden, etwa Sprachen, Webseitenerstellung, Archiv, Veröffentlichung, usw. Berater sind nicht Mitglieder von ICSS und nehmen gewöhnlich nicht an deren Treffen oder deren Beratungen teil. ICSS schlägt den Namen der Person vor, die als Berater ernannt werden soll, zusammen mit einer Begründung, die dem Generalrat vorgelegt wird, der daraufhin seine Anmerkungen zur vorgeschlagenen Nominierung macht und/oder, wenn Einverständnis herrscht, dieser zustimmt. Die Amtszeit eines Beraters beträgt drei Jahre. Eine Wiederernennung ist möglich.
4. Die Kommission hat die Aufgabe, Salesianische Studien zu fördern:
a) indem das Vorhandene und Geleistete verbreitet wird;
b) indem auf internationaler Ebene geplante Studien und Projekte koordiniert werden;
c) indem bestimmter Studien und Projekte angeregt werden, insbesondere durch eine sehr enge Zusammenarbeit mit dem Archivar des Generalates;
d) indem bestimmte Projekte zur finanziellen Förderung nach den Bestimmungen des Genehmigungs-Verfahrens empfohlen werden;
e) indem die vom Generalrat genehmigten Projekte nach den Bestimmungen in Abschnitt IV finanziell gefördert werden.
5. Jeder Jahr wird die Kommission
· ein Budget erstellen und es dem Generalrat zur Genehmigung einreichen. Folgende Ausgaben sind vorgesehen:
a) Die Ausgaben der Mitglieder für Korrespondenz und für Reisen zu einem Treffen der Kommission;
b) Die Kosten des Informations-Zentrums für ein regelmäßig erscheinendes Bulletin, für Rundschreiben und die Korrespondenz;
c) Ausgaben für die nötige Software/Hardware zur Erhaltung der Internetseite von ICSS;
d) vor allem die Mittel zur finanziellen Förderung von Projekten nach den Richtlinien des Genehmigungs-Verfahrens.
· einen jährlichen Bericht über ihre Tätigkeit erstellen;
· die Anträge auf finanzielle Förderung von Projekten beurteilen;
· einen Bericht an die Provinziale und Regionaloberen schicken, mit detaillierten Angaben zu den empfohlenen und nicht-empfohlenen Projekten, zusammen mit dem erforderlichen Betrag für jedes Projekt. Die Provinziale und Regionaloberen werden gebeten, den Generalrat über ihre Beurteilung der eingereichten Projekte zu informieren. Der Generalrat trifft dann die endgültige Entscheidung darüber, welche Projekte gebilligt werden.
III. Das Informations-Zentrum
1. Als Organ der Internationalen Kommission wird ein Elektronisches Informations-Zentrum eingerichtet. Es wird von einem ICSS-Mitglied betreut oder von einer anderen Person, die zu diesem Zweck vom Generalrat ernannt wird. Letztgenannte Person steht unter der Leitung von ICSS.
2. Das Informations-Zentrum soll folgende Aufgaben erfüllen:
a) Es sammelt alle Mitteilungen über Einrichtungen, Aktivitäten, Studien und Pläne in- und außerhalb der Kongregation.
b) Es informiert über all dies durch ein regelmäßig erscheinendes Bulletin und fallweise durch besondere Rundschreiben.
3. In jeder Provinz/Region (oder nach Vereinbarung mehrerer Provinzen/Regionen in einem Sprachgebiet) wird ein regionales Zentrum für Salesianische Studien aufgebaut, dessen Leitung und Organisation von den Provinzen/Regionen bestimmt wird. Überall dort, wo es möglich ist, ist es ratsam, dass dies ein elektronisches Zentrum mit einem Zugang zum WORLD WIDE WEB ist, wodurch eine Verbindung zur Internetseite von ICSS sehr leicht herzustellen ist.
a) Diese Zentren teilen dem internationalen Informations-Zentrum laufend alles Wissenswerte über Salesianische Studien und Aktivitäten mit, die es in ihrem Gebiet gibt.
b) Sie verbreiten die vom internationalen Informations-Zentrum empfangenen Informationen in geeigneter Weise.
c) Sie koordinieren die Aktivitäten in ihrem Gebiet, geben Anregungen und Hilfen dafür.
4. Obwohl ICSS für die Salesianischen Studien, deren Verbreitung und Förderung, eine Betonung auf die neuen Technologien legt, bedeutet dies nicht, dass die traditionelleren Methoden für überholt betrachtet werden. Die neuen Möglichkeiten, die das Internet bietet, ersetzen die herkömmlichen Methoden nicht, sie ergänzen diese.
IV. Finanzielle Förderung
1. Die Internationale Kommission für Salesianische Studien wird mit einem jährlichem Budget arbeiten, das vom Generalrat genehmigt wird; es wird in der Regel 15.000 US-Dollar nicht übersteigen.
2. Dieser Betrag wird folgendermaßen aufgebracht: eine Hälfte wird von den Provinzen zu gleichen Teilen beigetragen, die andere Hälfte nach der Zahl ihrer Mitglieder.
3. Das Rechnungsjahr der Internationalen Kommission erstreckt sich vom 1. September bis zum 31. August des folgenden Jahres.
V. Die Richtlinien des Genehmigungs-Verfahren
Für die finanzielle Förderung von Projekten, die für die ganze Kongregation von Interesse und Bedeutung sind, gelten folgende Bestimmungen:
1. Die Internationale Kommission kann von sich aus Projekte anregen und zur finanziellen Förderung vorschlagen, die im unmittelbaren Interesse der ganzen Kongregation liegen.
2. Einzelne Oblaten oder Gruppen von Oblaten können finanzielle Mittel zur Förderung bestimmter Projekte nach folgendem Verfahren beantragen:
a) Für jedes Projekt ist ein eigener Antrag nach dem approbierten Formblatt bis 30. April vor dem folgenden Rechnungsjahr beim Vorsitzenden der Internationalen Kommission einzureichen.
b) Die Kommission stuft alle Anträge nach ihrem Nutzen für die Salesianische Studien ein und legt sie mit dieser Bewertung dem General und seinem Rat, den Provinzialen und Regionaloberen vor.
c) Nachdem der Generalrat die Bemerkungen und Einwände der Provinziale, der Regionalobern und der ICSS erhalten hat, entscheidet er, ob finanzielle Förderung gewährt wird und in welcher Höhe.
d) Alle Antragsteller werden vom Vorsitzenden der Kommission schriftlich über die Entscheidung bezüglich ihres Antrags verständigt. Die Kongregation wird durch das Generalat informiert.
e) Wer eine finanzielle Förderung erhalten hat, muss einen schriftlichen Jahresbericht vorlegen, ob und wie er das Projekt ausgeführt hat. Dieser Bericht muss beim Vorsitzenden der ICSS bis zum 1. Juni vorgelegt werden.
3. Die finanzielle Förderung von Projekten Salesianischer Studien geschieht auf folgende Weise:
a) Eine Vergütung für die Arbeitszeit von Oblaten wird in der Regel nicht gewährt.
b) Den Vorrang haben Projekte von unmittelbarem Nutzen für die ganze Kongregation und solche, die den zur Zeit gültigen Prioritäten von ICSS entsprechen und vom Generalrat genehmigt wurden. Diese Projekte werden zur Gänze aus dem Budget der Internationalen Kommission finanziert. Projekte und Studien, die für die salesianische Forschung wertvoll sind, werden in Zukunft auch dann unterstützt, wenn sie nicht in elektronischer Form zugänglich gemacht werden können.
c) Die übrigen Projekte werden zur Hälfte des genehmigten Betrags von der Provinz finanziell gefördert, aus der die Anträge kommen, zur anderen Hälfte aus dem Budget der Internationalen Kommission.
d) Übersetzungen von salesianischen und oblatischen Dokumenten, die als wertvoll erachtet wurden, können gefördert werden.
e) Einmal approbierte Langzeitprojekte werden nicht mehr als drei Jahre lang unterstützt. Solche Projekte sollen imstande sein, ihre finanzielle Lebensfähigkeit über den Unterstützungszeitraum hinaus zu demonstrieren.